Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 44

§ 44 – Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Kurz erklärt

  • Bei einer Klage auf Rechnungslegung oder Vermögensverzeichnis kann auch die Herausgabe von geschuldeten Dingen gefordert werden.
  • Wenn diese Klagen verbunden werden, zählt nur einer der Ansprüche für die Wertberechnung.
  • Der Anspruch, der für die Wertberechnung herangezogen wird, ist der höhere der verbundenen Ansprüche.
  • Dies gilt unabhängig davon, wie viele Ansprüche in der Klage enthalten sind.
  • Ziel ist es, die Wertberechnung zu vereinfachen.